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BGH: Haftung für RSS-Feeds

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Wer als Betreiber einer Webseite einen RSS-Feed einbindet, haftet unter Umständen für eine Rechtsverletzung – etwa des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes – in den eingebundenen Inhalten. Hierzu hat jetzt der Bundesgerichtshof eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen.

Haftung Einbindung RSS-Feed

Bildnachweis: Justitia / dierk schaefer / CC BY 2.0 / Some rights reserved

Vorliegend ging es um den Betreiber einer Webseite, der die Beiträge von mehreren anderen Seiten per RSS-Feed auf seinem Informationsportal eingebunden hatten. Dazu gehörte auch das Internetangebot von bild.de. Dort erschien ein Beitrag, in dem sich das Foto einer RAF-Terroristin beim Freigang befand. Dieses war heimlich aufgenommen worden.

 

Die Betroffene mahnte im Folgenden zunächst bild.de und dann den Betreiber des Informationsportals ab. Dabei verlangte sie die umgehende Entfernung des Bildes wegen der damit verbundenen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. In diesem Rechtsstreit ging es nun darum, ob auch der Betreiber des Informationsportals die Rechtsanwaltskosten ersetzen muss

 

Der Bundesgerichthof wies die Klage gegen den Betreiber des Informationsportals mit Urteil vom 27.03.2012 (Az. VI ZR 144/11) ab. Hierzu führen die Richter aus, dass der Betreiber eines Informationsportals bei der Einbindung fremder Inhalte per RSS-Feeds diese normalerweise nicht vorsorglich auf Rechtsverletzungen überprüfen muss. Dies setzt allerdings – neben der fehlenden Kenntnis der Rechtsverletzung – voraus, dass es sich auch aus Sicht der Nutzer um fremde Inhalte handelt. Das muss für sie hinreichend erkennbar sein. Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil direkt unter der Überschrift auf die Ursprungsseite bild.de verwiesen wird. Darüber hinaus sprechen keine Indizien dafür, dass der Betreiber des Informationsportals die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichen Nachrichten Dritter übernehmen wollte. Im Gegenteil: Der Betreiber wies in seinem Impressum darauf hin, dass „alle Artikel und grafischen Elemente, so wie sie sind, ….weiterverbreitet werden“.

 

Dieses Urteil ist zu begrüßen, weil die Auferlegung einer generellen Prüfpflicht für fremde eingebundene Inhalte per RSS-Feed für die Webseiten Betreiber eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Darüber hinaus würde für sie die Störerhaftung bedenklich ausgeweitet. Dies wäre nicht zu rechtfertigen, weil der Betroffene keinen Einfluss auf die eingebundenen Inhalte hat. Betreiber von Webseiten müssen vor allem darauf achten, dass sie diese auch eindeutig als fremde Inhalte ausweisen. Soweit sie etwa auf die Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes oder eine Urheberrechtsverletzung durch eine eingebundene fremde Nachricht hingewiesen werden, müssen sie diese unverzüglich entfernen. Außerdem sollte er künftig derartige Verletzungen verhindern.

 

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